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   BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 2/99 R   

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BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 2/99 R (https://dejure.org/2000,2827)
BSG, Entscheidung vom 20.01.2000 - B 7 AL 2/99 R (https://dejure.org/2000,2827)
BSG, Entscheidung vom 20. Januar 2000 - B 7 AL 2/99 R (https://dejure.org/2000,2827)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Bürgermeister - Amtsverlust - Ausgleich - Bemessung - Unterhaltsgeld - Arbeitslosengeld

  • Judicialis

    AFG § 112 Abs 1; ; AFG § 168; ; SGB IV § 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausgleichszulage kein Arbeitsentgelt bei der Bemessung von Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2000, 621
  • NJ 2000, 391
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 23.07.1998 - B 11 AL 3/98 R

    Arbeitslosenhilfe - Einkommensanrechnung - ehrenamtliche Tätigkeit -

    Auszug aus BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 2/99 R
    Gleichzeitig hat das LSG zum Inhalt des § 25 Abs. 3 der Amtsordnung für den Senat bindend ausgeführt, daß die Ausgleichszahlungen nicht als Entgelt für die spätere ehrenamtliche Tätigkeit als Bürgermeister erbracht worden sind; als solche kommen allenfalls die vom LSG überhaupt nicht beachteten, aber regelmäßig gezahlten Aufwandsentschädigungen in Betracht (vgl hierzu nur BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 11 mwN).

    Bei seiner erneuten Entscheidung wird das LSG auch zu beachten haben, ob und inwieweit die dem Kläger in seiner Funktion als ehrenamtlicher Bürgermeister gezahlte Aufwandsentschädigung bei der Bestimmung des Bemessungsentgelts als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 11); allerdings führt die "Hinzurechnung" des Arbeitsentgelts aus einer weiteren Beschäftigung wegen der nach dem AFG erforderlichen Berechnung des Uhg und Alg nach einem Lohn- und einem Zeitfaktor nicht zwangsläufig zu einer Besserstellung des Klägers (vgl BSG SozR 4100 § 112 Nr. 7; SozR 3-4100 § 111 Nr. 3).

  • BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 14/98 R

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - Abfindung - Einmalzahlung -

    Auszug aus BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 2/99 R
    Diesem Ergebnis steht nicht die Entscheidung des 12. Senats vom 28. Januar 1999 entgegen (BSGE 83, 266 ff = SozR 3-2400 § 14 Nr. 16), in der eine Abfindung, die wegen Verringerung der Wochenarbeitszeit bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis gezahlt wurde, als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) angesehen worden ist.

    In seiner Entscheidung vom 28. Januar 1999 hat der 12. Senat demgegenüber ausdrücklich betont, daß sich seine Entscheidung nur auf Abfindungen beziehe, die bei Fortsetzung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach Änderungskündigung oder nach einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrags als Gegenleistung für die Verschlechterung von Arbeitsbedingungen gezahlt würden (BSGE 83, 266, 268 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 16).

  • BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 6/98 R

    Beitragspflicht - Abfindung - Arbeitsentgelt - Einmalzahlung - Änderungskündigung

    Auszug aus BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 2/99 R
    Diesem Ergebnis steht nicht die Entscheidung des 12. Senats vom 28. Januar 1999 entgegen (BSGE 83, 266 ff = SozR 3-2400 § 14 Nr. 16), in der eine Abfindung, die wegen Verringerung der Wochenarbeitszeit bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis gezahlt wurde, als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) angesehen worden ist.

    In seiner Entscheidung vom 28. Januar 1999 hat der 12. Senat demgegenüber ausdrücklich betont, daß sich seine Entscheidung nur auf Abfindungen beziehe, die bei Fortsetzung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach Änderungskündigung oder nach einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrags als Gegenleistung für die Verschlechterung von Arbeitsbedingungen gezahlt würden (BSGE 83, 266, 268 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 16).

  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 37/92

    Änderung der Steuerklasse des Arbeitslosen im Rahmen der Leistungsberechnung bei

    Auszug aus BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 2/99 R
    Bei seiner erneuten Entscheidung wird das LSG auch zu beachten haben, ob und inwieweit die dem Kläger in seiner Funktion als ehrenamtlicher Bürgermeister gezahlte Aufwandsentschädigung bei der Bestimmung des Bemessungsentgelts als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 11); allerdings führt die "Hinzurechnung" des Arbeitsentgelts aus einer weiteren Beschäftigung wegen der nach dem AFG erforderlichen Berechnung des Uhg und Alg nach einem Lohn- und einem Zeitfaktor nicht zwangsläufig zu einer Besserstellung des Klägers (vgl BSG SozR 4100 § 112 Nr. 7; SozR 3-4100 § 111 Nr. 3).
  • BSG, 21.03.1978 - 7 RAr 95/76

    Zur Berechnung des Arbeitslosengeldes bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen im

    Auszug aus BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 2/99 R
    Bei seiner erneuten Entscheidung wird das LSG auch zu beachten haben, ob und inwieweit die dem Kläger in seiner Funktion als ehrenamtlicher Bürgermeister gezahlte Aufwandsentschädigung bei der Bestimmung des Bemessungsentgelts als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 11); allerdings führt die "Hinzurechnung" des Arbeitsentgelts aus einer weiteren Beschäftigung wegen der nach dem AFG erforderlichen Berechnung des Uhg und Alg nach einem Lohn- und einem Zeitfaktor nicht zwangsläufig zu einer Besserstellung des Klägers (vgl BSG SozR 4100 § 112 Nr. 7; SozR 3-4100 § 111 Nr. 3).
  • BSG, 25.01.1996 - 7 RAr 90/94

    Bestimmung des Bemessungszeitraums für das Arbeitslosengeld nach § 112 Abs. 2 S.

    Auszug aus BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 2/99 R
    Insoweit enthält das Urteil des LSG schon keinerlei Angaben, die einer Bestimmung des Bemessungszeitraums - § 44 Abs. 2 AFG iVm § 112 Abs. 2 AFG (vgl auch § 242q Abs. 7 AFG) - ermöglichen ("beim Ausscheiden abgerechnete Lohnabrechnungszeiträume der letzten sechs - oder drei - Monate der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen der Arbeitslose Arbeitsentgelt erzielt hat"; vgl BSGE 77, 244 ff = SozR 3-4100 § 112 Nr. 24).
  • OLG Rostock, 24.09.1998 - 1 U 174/97
    Auszug aus BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 2/99 R
    Wäre ersteres der Fall, hätte die Gemeinde selbst - als nicht prozeßführungsbefugt - überhaupt nicht beigeladen werden dürfen (vgl OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 2. August 1994 - 1 M 84/94 -, DÖV 1995, 336; vgl außerdem zum Streitstand: VG Schwerin vom 10. Februar 1999 - 1 A 1714/95, OLG Rostock vom 24. September 1998 - 1 U 174/97, OLG Brandenburg vom 13. August 1997 - 3 U 77/97; vgl auch OLG Schleswig vom 23. Juli 1986 - 9 U 222/85 - und VG Schleswig vom 18. Dezember 1978 - 9 A 387/77).
  • VG Schleswig, 18.12.1978 - 9 A 387/77
    Auszug aus BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 2/99 R
    Wäre ersteres der Fall, hätte die Gemeinde selbst - als nicht prozeßführungsbefugt - überhaupt nicht beigeladen werden dürfen (vgl OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 2. August 1994 - 1 M 84/94 -, DÖV 1995, 336; vgl außerdem zum Streitstand: VG Schwerin vom 10. Februar 1999 - 1 A 1714/95, OLG Rostock vom 24. September 1998 - 1 U 174/97, OLG Brandenburg vom 13. August 1997 - 3 U 77/97; vgl auch OLG Schleswig vom 23. Juli 1986 - 9 U 222/85 - und VG Schleswig vom 18. Dezember 1978 - 9 A 387/77).
  • BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 86/96 R

    Arbeitslosengeldbemessung - Vorbezug von Unterhaltsgeld - Feststellungswirkung -

    Auszug aus BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 2/99 R
    Die dem Kläger bis Juni 1994 gewährte monatliche Ausgleichszulage ist kein Arbeitsentgelt, das bei der Bestimmung des Bemessungsentgelts für das Uhg (§ 44 Abs. 2 AFG iVm § 112 Abs. 1 und 2 AFG idF, die § 112 durch das BeschFG 1994 erhalten hat; vgl ab 1. Januar 1998 § 134 SGB III) und für das im Anschluß an den Uhg-Bezug zu zahlende Alg (§ 112 Abs. 5 Nr. 8 AFG) zu berücksichtigen ist (vgl zum Begriff des Arbeitsentgelts im leistungsrechtlichen Sinn BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 28, zur Berechnung des Alg nach Uhg-Bezug, der einen neuen Alg-Anspruch begründet hat, BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 29 und zum Bemessungsentgelt allgemein nach neuen anwartschaftsbegründenden Zeiten BSGE 72, 177, 179 f mwN = SozR 3-4100 § 112 Nr. 13).
  • BSG, 01.04.1993 - 7 RAr 68/92

    Arbeitslosengeld - Arbeitsentgelt - Mutterschaftsgeld - Erziehungsgeld -

    Auszug aus BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 2/99 R
    Die dem Kläger bis Juni 1994 gewährte monatliche Ausgleichszulage ist kein Arbeitsentgelt, das bei der Bestimmung des Bemessungsentgelts für das Uhg (§ 44 Abs. 2 AFG iVm § 112 Abs. 1 und 2 AFG idF, die § 112 durch das BeschFG 1994 erhalten hat; vgl ab 1. Januar 1998 § 134 SGB III) und für das im Anschluß an den Uhg-Bezug zu zahlende Alg (§ 112 Abs. 5 Nr. 8 AFG) zu berücksichtigen ist (vgl zum Begriff des Arbeitsentgelts im leistungsrechtlichen Sinn BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 28, zur Berechnung des Alg nach Uhg-Bezug, der einen neuen Alg-Anspruch begründet hat, BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 29 und zum Bemessungsentgelt allgemein nach neuen anwartschaftsbegründenden Zeiten BSGE 72, 177, 179 f mwN = SozR 3-4100 § 112 Nr. 13).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.08.1994 - 1 M 84/94

    Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch gegen einen öffentlichen Träger;

  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 20/88

    Arbeitsentgelt - Entschädigung - Abfindung

  • BSG, 22.04.1965 - 7 RAr 30/64
  • OLG Brandenburg, 13.08.1997 - 3 U 77/97

    Herausgabe von Grundstücken; Berichtigung des Rubrums; Änderung der Klage ;

  • BSG, 09.05.1996 - 7 RAr 36/95

    Arbeitsentgeltbegriff bei der Bemessung von Arbeitslosengeld, Aufhebung eines

  • BSG, 23.12.1964 - 10 RV 732/64
  • VG Schwerin, 10.02.1999 - 1 A 1714/95

    Haftung eines Bürgermeisters gegenüber der Gemeinde für Pflichtverletzungen;

  • OLG Schleswig, 23.07.1986 - 9 U 222/85
  • Drs-Bund, 04.03.1993 - BT-Drs 12/4401
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2013 - L 18 AL 296/11

    "nachgehendes Arbeitsentgelt" i.S.d. § 131 Abs. 2 SGB 3 a.F. - Höhe

    Sie stellen - auch zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch - klar, dass Arbeitsentgelte, die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hat - wie sonstige Abfindungen - außer Betracht bleiben." § 131 Abs. 2 Nr. 1 SGB III aF setzt damit ebenso wie die Vorgängerregelung in § 112 Abs. 2 Satz 1 AFG einen ursächlichen Zusammenhang im Sinne einer wesentlichen Bedingung zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Zahlung des Arbeitsentgelts voraus (vgl auch BSG, Urteil vom 20. Januar 2000 - B 7 AL 2/99 R = SozR 3-4100 § 112 Nr. 31).

    Letztlich ist auch unerheblich, dass das Beschäftigungsverhältnis bei der KT das vor Eintritt der Arbeitslosigkeit letzte sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis war (vgl hierzu auch Brand in Niesel, Kommentar zum SGB 111, 3. Auflage 2005, Rn 17 zu § 131; Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Januar 2000 - B 7 AL 2/99 R -).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.10.2013 - L 18 AL 296/11

    "nachgehendes Arbeitsentgelt" i.S.d. § 131 Abs. 2 SGB 3 a.F. - Höhe

    Sie stellen - auch zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch - klar, dass Arbeitsentgelte, die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hat - wie sonstige Abfindungen - außer Betracht bleiben." § 131 Abs. 2 Nr. 1 SGB III aF setzt damit ebenso wie die Vorgängerregelung in § 112 Abs. 2 Satz 1 AFG einen ursächlichen Zusammenhang im Sinne einer wesentlichen Bedingung zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Zahlung des Arbeitsentgelts voraus (vgl auch BSG, Urteil vom 20. Januar 2000 - B 7 AL 2/99 R = SozR 3-4100 § 112 Nr. 31).

    Letztlich ist auch unerheblich, dass das Beschäftigungsverhältnis bei der KT das vor Eintritt der Arbeitslosigkeit letzte sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis war (vgl hierzu auch Brand in Niesel, Kommentar zum SGB 111, 3. Auflage 2005, Rn 17 zu § 131; Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Januar 2000 - B 7 AL 2/99 R -).

  • LSG Bayern, 11.09.2008 - L 8 AL 233/04
    Insbesondere sind Folgebescheide zur Leistungshöhe i.d.R. über § 96 einzubeziehen (vgl. u.a. BSG SozR 3-4300 § 134 Nr. 1; BSG 25.03.2003, B 7 AL 114/01 R, info also 03, 266).
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